ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Streetfood Festivals

der Firma Mario Nussbaumer, Wunderburgstrasse 5, 4810 Gmunden. (im folgenden „Marktbetreiber“ genannt)

ACHTUNG : für Caterings geltend diese AGB

zuletzt geändert: 12. September 2024

1.0 Geltung, Vertragsabschluss

1.1 Der Standbetreiber (im folgenden „Mieter“ genannt) erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden allgemeinen

Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Mieter und dem Marktbetreiber.

1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen, sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Firma Mario Nussbaumer schriftlich bestätigt werden.

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Mieters werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Mieters widerspricht der Marktbetreiber ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Mieters durch den Marktbetreiber bedarf es nicht.

1.4 Änderungen der AGB werden dem Mieter bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Mieter den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Mieter in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.

1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundlelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

2.0 Stand- und Stromgebühren

2.1 Der Mieter hat eine definierte Standmiete (je nach Standort variabel) an die Firma Mario Nussbaumer zu entrichten, diese beinhaltet die Bereitstellung von dem im Vertrag angegebenen Stromanschluss und die Kosten der Müllentsorgung. Es wird lediglich der Anschluss bereitgestellt, für ausreichend lange Kabel muss der Mieter selbst sorgen.

2.2 Der Standmietzins wird vom Marktbetreiber in Netto ausgewiesen und ist somit noch mit 20% Mehrwertsteuer zu versehen.

2.3 Für eine weitere Stromanlieferung/zufuhr behält sich der Marktbetreiber eine zusätzliche Gebühr vor, welche von Standort zu Standort variieren kann. Dies wird im Bedarfsfall im Vorfeld kommuniziert.

2.4 Die Verwendung von Gas ist strengstens untersagt!

3.0 Allgemeine Marktbestimmungen

3.1 Für die Stromversorgung trägt der Marktbetreiber sorge, vorausgesetzt der Mieter liefert im Vorfeld die korrekte Stromanforderung seiner Geräte. Inkludiert im Standpreis ist allerdings nur ein abgesicherter Stromanschluss mit ca. 3 kw Leistung. 16KvA bzw. 32KvA – Anschlüsse sind auf Anfrage direkt über uns erhältlich.

3.2 Die Anschlüsse sowie der genaue Strombedarf unserer einzelnen Mieter muss im Anmeldeverfahren mitgeteilt werden. Vor Marktbeginn wird die Richtigkeit Ihrer Angaben überprüft.

3.3 Der Mieter hat dafür sorge zu tragen, dass ausreichend (ca. 50 Meter) Kabel (für Schukostecker oder Kraftstrom) für die Stromversorgung ab dem Baustromverteiler vorhanden ist.

3.4 Der Mieter ist für die Betriebssicherheit der verwendeten Geräte verantwortlich. Sollten defekte Geräte an einem Stand angeschlossen werden, die zu einem Stromausfall führen, ist eine Vertragsstrafe von 300 Euro netto zu entrichten.

3.5 Wenn der Mieter Getränke anbieten möchte, bedarf es einer Genehmigung seitens des Marktbetreibers, dieser behält sich das Verkaufsrecht auf Getränke vor.

3.6 Der Mieter trägt für eine ausreichende Beleuchtung seines Standes selbst die Verantwortung.

3.7 Weitere Gegenstände, die der Mieter zur Gestaltung seines Standes mitbringt (Sitzgelegenheiten, Stehtische, etc.), müssen mit dem Marktbetreiber im Vorfeld abgestimmt werden und im Bewerbungsformular benannt werden.

3.8 Behördliche Genehmigungen: Für den Geschäftsbetrieb erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Standplatzmieter bei den zuständigen Stellen selbst zu erwirken. Der Standplatzmieter verpflichtet sich, auf seinen Stand in Verbindung mit der Veranstaltung anzuwendende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die des Lebensmittel und Hygienerechts, des Seuchenrechts, den Handel mit zulässigen Artikeln, des Wettbewerbsrechts, des Steuerrechts sowie des Zollrechts, zu beachten. Jeder Mieter ist selbst verantwortlich für die Einhaltung der Registrierkassenpflicht und des Rauchverbots.

3.9 Versicherung

Der Standbetreiber ist AUSDRÜCKLICH verpflichtet, über eine ausreichend hoch gedeckte Haftplichtversicherung zu verfügen. Inklusive Personenschaden der Gäste und Mitarbeiter!

4.0 Buchung

4.1 Die Firma Mario Nussbaumer wählt die teilnehmenden Standbetreiber aufgrund der Bewerbungen aus und verschickt entsprechend eine Zusage.

4.2 Über eine Zulassung entscheidet der Marktbetreiber und behält sich vor, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen.

4.3 Mit der Zusage teilen wir dem Standbetreiber einen Platz zu. Wir schicken per Email eine entsprechende Rechnung über die fällige Standmiete an den Standbetreiber/Mieter.

4.4 Die Anmeldung ist erst mit der Einzahlung der Standmiete und Rücksendung des unterschriebenen Vertrags für den Marktbetreiber verbindlich. Indem der Mieter die Standgebühr überweist, erklärt er sich mit allen in den AGB aufgeführten Teilnahmebedingungen einverstanden.

4.5 Eine einbezahlte Standgebühr ohne vorheriger Zusage des Marktbetreibers hat keine Standberechtigung. Die Zahlung wird zurück überwiesen. Ein wirksamer Vertrag kommt ausschließlich durch die Zusage des Marktbetreibers zustande.

5.0 Zahlungs- und Stornobedingungen

5.1 Die Standgebühr ist bis 3 Wochen nach Rechnungserhalt zu überweisen. Jedoch nicht später als 2 Wochen vor der Veranstaltung.

5.2 Bei Nichtzahlung bis zu dem angegebenen Zeitpunkt behält sich der Marktbetreiber vor, den Stand anderweitig zu vergeben.

5.3 Bei einer Stornierung bis zu 21 Tagen vor Veranstaltungsbeginn behält der Betreiber 50% der Standgebühr ein.

5.4 Bei Stornierungen innerhalb 21 Tagen bis zum gebuchten Veranstaltungsbeginn wird die Standgebühr nicht mehr zurückerstattet.

6.0 Auf- und Abbaurichtlinien

6.1 Der Mieter muss nach den zeitlichen Angaben des Marktbetreibers auf der für Ihn zugewiesenen Fläche stehen. Der Mieter muss mit dem Marktbetreiber abklären bis wann er in das Marktgelände einfahren kann.

6.2 Die Stände müssen bis 2 Stunden vor Marktbeginn betriebsbereit sein, damit sie behördlich abgenommen werden können.

6.3 Sollte der Mieter nicht bis 6 Stunden vor Marktbeginn am Gelände eingetroffen sein und 2 Stunden vor Marktbeginn betriebsbereit an seinem zugewiesenen Platz stehen, ist der Marktbetreiber berechtigt, die Standplatzierung wieder zu vergeben. In diesem Fall wird die Standgebühr nicht rückerstattet.

6.4 Die zugewiesenen Standflächen müssen beim Aufbau eingehalten werden.

6.5 Der Abbau beginnt direkt nach Ende des letzten Veranstaltungstages, keinesfalls darf der Mieter bei noch laufendem Betrieb den Abbau beginnen. Der Zeitpunkt des Abbaus muss mit dem Marktbetreiber abgesprochen sein. Bei Nichteinhaltung behält sich der Marktbetreiber vor eine Vertragsstrafe von 300 Euro einzuheben.

6.6 Es dürfen keine Möbel, Müll oder Gegenstände auf dem Areal verbleiben. Sämtliche zurückgebliebenen Gegenstände werden kostenpflichtig entsorgt. Ebenso werden Rückstände von Schmutz wie zb. Ölflecken von Truck oder Fritteuse auf Kosten des Mieters durch externe Firmen gereinigt.

6.7 Für Produktwerbung sind ausschließlich einfache handgeschriebene Produkttafeln erlaubt, zusätzliche Beachflags, Roll-Ups, sonstige Messe-Werbetafeln, Logos und zu offensive Bildmarken sind nicht erwünscht und werden von unserem Personal beim Aufbau kontrolliert.

7.0 Auflagen und Bestimmungen

7.1 Die Einhaltung aller gesetzlichen Auflagen obliegt ausschließlich in der Verantwortung des Mieters.

7.2 Mieter, welche die gesetzlichen Auflagen nicht erfüllen, müssen Ihren Stand wieder abbauen, die bereits erbrachte Standmiete wird in diesem Fall nicht rückerstattet.

7.3 Der Mieter verpflichtet sich, seinen Stand 2 Stunden vor Veranstaltung aufgebaut und nicht vor Beendigung des letzten Veranstaltungstages und ohne Absprache mit dem Marktbetreiber teilweise oder ganz geräumt zu haben. Bei Nichteinhaltung behält sich der Marktbetreiber vor, eine Vertragsstrafe von 300 Euro einzuheben.

7.4 Der Mieter verpflichtet sich seinen Stand, mit den angemeldeten Produkten zu bestücken und diesen während der Öffnungszeiten (allenfalls mit Personal) besetzt zu halten. Die Speisen und Gerichte werden in hygienisch einwandfreiem und frischem Zustand unter Verwendung von qualitativ hochwertigen Lebensmitteln selbst zubereitet und serviert und in ausreichender Menge bereitgehalten.

7.5 Eine Mitnutzung der angemieteten Standfläche durch Dritte ist nur nach Absprache mit dem Marktbetreiber erlaubt. Eine Untervermietung oder Weitervergabe der zugewiesenen Fläche ist nicht gestattet.

7.6 Alle zur Standdekoration verwendeten Materialien müssen nach B1Q1 schwer entflammbar sein (Brandschutzklasse 1)

7.7 Die Verwendung von Stroh, Tannenzweigen oder ähnlichen Materialien, sowie brennenden Kerzen, Flambieren und jegliche Art offenen Feuers sind unzulässig oder bedürfen einer gesonderten Genehmigung seitens der Feuerpolizei.

7.8 Der Mieter trägt sorge für die ordnungsgemäße Einhaltung sämtlicher Hygienebestimmungen, wie Spuckschutz, Kühlung frischer Lebensmittel, Warmwasser-Waschbecken am Stand etc.

7.9 Der Betrieb von empfindlichen elektronischen Geräten (Laptop, PC, usw.) im vom Marktbetreiber zur Verfügung gestellten Stromnetz erfolgt auf eigene Gefahr.

7.10 Das Betreiben von Notstromgeräten (in welcher Form auch immer) ist strengstens untersagt.

8.0 Haftung Standplatz

8.1 Der Mieter verpflichtet sich dazu, die Standfläche so zu verlassen, wie sie vorgefunden wurde, andernfalls werden die entstehenden Kosten an ihn weiterverrechnet.

8.1.2 Dies gilt insbesondere für Beschädigung des Gebäudes, sowie für eine über dem Durchschnitt liegende Müllentsorgung.

8.1.3. Eine strikte Mülltrennung ist einzuhalten. (Plastik, Dosen, Buntglas, Weißglas, Biomüll, Papier und Restmüll)

8.2 Zudem haftet der Mieter zu jeder Zeit für seine Waren und Handlung selbst, bereits bei leichter Fahrlässigkeit von sich oder seiner Mitarbeiter hinsichtlich Personen- und Sachschäden.

8.3 Der Marktbetreiber übernimmt die allgemeine Bewachung der Marktfläche während der Öffnungszeiten, abgesehen von Personenschäden haftet er nur, wenn ihm zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

8.4 Der Marktbetreiber verpflichtet den Mieter über einen Abschluss einer Ausstellerversicherung.

8.5 Für Auflagen, die den Mieter betreffen wie z.B. die Voraussetzungen für die Gewerbeberechtigung, die Gewerbeordnung, Lebensmittelgesetz, Lebensmittelhygieneverordnung, Allergenverordnung, ASVG, Nichtrauchergesetz, Registrierkasenpflicht etc. übernimmt der Marktbetreiber keine Haftung aber steht euch bei Fragen gerne zur Seite.

9.0 Ausfall der Veranstaltung

9.1 Sollte der Markt aufgrund höherer Gewalt oder anderer nicht vom Marktbetreiber verschuldeter wichtiger Gründe nicht stattfinden können, werden die Standgebühren nicht zurückerstattet.

9.2 Entscheidet sich der Marktbetreiber dazu den Markt abzusagen, werden die Standgebühren rückerstattet. Der Veranstalter haftet für keine Kosten der Mieter (z.B. Reisekosten, Produktionskosten, Umsatzausfall).

9.3 Starkes Schlechtwetter als Absagegrund. Für den Fall, dass der Veranstalter, auch kurzfristig binnen weniger Tage vor der Veranstaltung entscheidet, dass eine Veranstaltung witterungsbedingt keinen Sinn macht, werden die Standgebühren rückerstattet. Der Veranstalter haftet für keine Kosten der Mieter (z.B. Reisekosten, Produktionskosten, Umsatzausfall).

9.4 Im Fall von Punkt 9.2 und Punkt 9.3 übernimmt der Mieter alle anderen Kosten (z.B. Reisekosten, Produktionskosten, Umsatzausfall) in jedem Falle selbst.

10.0 Fotografien und Filmproduktionen

10.1 Im Sinne des Marktes und der Mieter ist der Marktbetreiber berechtigt auf dem Markt zu fotografieren und zu filmen.

10.2 Zugesandetes Film- und Fotomaterial vom Mieter kann vom Marktbetreiber für Presse und Promotion Zwecke verwendet werden. Dasselbe gilt für die vom Marktbetreiber zugelassene Presse.

10.3 Auch für auf Homepage/Social Media hochgeladene Bilddateien und/oder per Email/Download bereitgestelltes Bildmaterial gelten die Bestimmungen von Punkt 10.2

11.0 Akzeptieren der Teilnahmebedingungen

Durch Rücksendung des unterzeichneten Vertrage, sowie Überweisung der Standmiete akzeptiert der Aussteller/Mieter die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeführten Teilnahmebedingungen.

12.0 Datenschutz

Alle Informationen des Marktbetreibers an den Mieter, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Verträge, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum des Marktbetreibers und dürfen nicht an Dritte weitergegeben, kopiert oder verwendet werden.

13.0 Anzuwendendes Recht

13.1 Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen dem Marktbetreiber und dem Mieter unterliegen dem österreichischen Recht mit dem Gerichtsstand Gmunden.

13.2 Die allgemeine Vertragssprache ist Deutsch

Technische Änderungen, Druckfehler und alle Rechte vorbehalten.

Der Marktbetreiber ist

Firma Mario Nussbaumer

Wunderburgstrasse 5

4810 Gmunden

Der Gerichtsstand ist Gmunden.

Es gilt österreichisches Recht.

Die Vertragssprache ist Deutsch